Jacques Baud, die EU-Sanktionen und die Grenzen der Meinungsfreiheit

Die Sanktionierung von Jacques Baud zeigt, wie EU-Sanktionen unverhältnismässig in Grundrechte eingreifen können. Die Schweiz sollte solche Massnahmen kritisch hinterfragen und Transparenz einfordern, um die Meinungsfreiheit als zentralen Wert zu verteidigen.

Am 15. Dezember 2025 wurde Jacques Baud als erster prominenter Schweizer auf eine EU-Sanktionsliste gesetzt. Seine Bankkonten wurden eingefroren, und er darf nicht mehr in die EU einreisen. Da Baud aber in Brüssel lebt, führt das zur kuriosen Situation, dass er (theoretisch) mittellos in Brüssel festsitzt. Es ist verboten, einer sanktionierten Person Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, und ohne Transiterlaubnis durch EU-Länder gestaltet sich eine Rückreise in die Schweiz schwierig.

Die offizielle Begründung zur Sanktionierung bleibt vage. Laut Sanktionsliste sei Baud regelmässig Gast in prorussischen Medien, verbreite Desinformation und behaupte, die Ukraine habe die russische Invasion provoziert. Baud sei daher durch seine Beteiligung am Einsatz von Informationsmanipulation für Handlungen oder politische Maßnahmen, die der russischen Regierung zuzurechnen seien, verantwortlich, setze sie um oder unterstütze sie. Weiter ausgeführt wird diese Zurechnung zum russischen Staat in der Sanktionsliste nicht. Baud hingegen sieht sich als unabhängigen Analysten und gibt an, Einladungen russischer Medien stets abgelehnt zu haben. Faktisch übernimmt er jedoch seit 2022 systematisch russische Narrative. Beispielsweise bestritt er bestätigte Ereignisse, wie das Massaker in Butscha oder den Einsatz nordkoreanischer Söldner durch die russische Armee und hinterfragte seine Einschätzungen auch dann nicht, wenn diese eindeutig widerlegt wurden. Die zentrale Frage ist jedoch: Rechtfertigt das auch die einschneidenden Massnahmen dieser Sanktionierung?

Geringer Rechtsschutz für sanktionierte Personen

EU-Sanktionen sind „restriktive Massnahmen“ im Rahmen der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik. Sie beruhen auf Art. 24, 28 und 29 EU-Vertrag sowie Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU und können Vermögenssperren, Reiseverbote und wirtschaftliche Einschränkungen gegen Personen oder Organisationen umfassen. Im Gegensatz zu Strafmassnahmen sind sie präventiv und müssen nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhen. Betroffene werden vorab nicht angehört, können aber vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klagen.

Dieses Instrument ist sinnvoll gegenüber Terroristen oder Regierungsvertretern feindlicher Staaten. Problematisch wird es, wenn in der EU lebende Personen betroffen sind. Für sie bedeuten Sanktionen erhebliche Eingriffe in ihr tägliches Leben. Zudem führt „Übererfüllung“ durch Banken, Anwälte oder Ärzte häufig zu zusätzlichen Einschränkungen, weil erlaubte Dienstleistungen aus Angst vor Sanktionsverstössen verweigert werden.

Grenzen der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist durch Art. 10 EMRK sowie Artikel 11 der Grundrechtscharta der EU geschützt und umfasst auch provokative, falsche oder schockierende Meinungen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine demokratische Gesellschaft auch solche Ansichten aushalten muss.

Beispielsweise stufte der EGMR im Fall Perinçek gegen Schweiz (2015) eine Strafe wegen Leugnens des armenischen Genozids als unzulässig ein. Er befand, dass Perinceks Äußerungen zwar kontrovers und provokativ seien, jedoch nicht zu Gewalt an Armeniern aufriefen und als Teil der historischen und politischen Debatte zu einem Thema von öffentlichem Interesse zu verstehen sind.

Bei der Sanktionierung mag auch Bauds nachrichtendienstlicher und militärischer Hintergrund eine Rolle gespielt haben, der seinen Aussagen potentiell Gewicht verleiht. Falls die Sanktionierung in Bauds Fall tatsächlich nur auf seinen politischen Äußerungen basiert, fragt sich, ob sie einer Überprüfung durch den EuGH, der sich regelmässig auf EGMR-Rechtsprechung beruft, standhielte.

Die übereifrige Reaktion der EU

Europa muss nicht im Namen der Meinungsfreiheit russische Desinformationskampagnen wehrlos über sich ergehen lassen. Es ist wichtig, gegen Bot-Netzwerke vorzugehen, die bestimmte Meinungen künstlich amplifizieren und damit den öffentlichen Diskurs vergiften. Zudem hätte man einzelne Beiträge Bauds mit eindeutigen Falschinformationen sperren lassen können. Zwar stellt sich auch in diesem Fall die Frage einer Einschränkung der Meinungsfreiheit, ein gezielter Eingriff liesse sich jedoch leichter als verhältnismässig rechtfertigen.

Wenn die EU selbst damit beginnt, abweichende Meinungen zu sanktionieren, untergräbt sie ihre Glaubwürdigkeit gegenüber autoritären Staaten. Paradoxerweise wird damit die russische Propaganda gestärkt, die solche Beispiele nur zu gerne ausschlachtet, um von den eigenen Menschenrechtsdefiziten abzulenken. Als weiterer unerwünschter Nebeneffekt wird die Reichweite der sanktionierten Desinformation noch gesteigert: Wer nicht ohnehin schon prorussische Internetbubbles frequentiert, hätte die Aussagen von Baud vermutlich gar nie gehört. Dass die Geschichte seiner Sanktionierung seither von diversen Medien aufgegriffen wird, brachte ihm den grössten Aufmerksamkeitsboost seiner Karriere.

Die ungemütliche Position der Schweiz

Dass die Botschaft in Brüssel Baud nicht vorab warnte, entspricht dem Sinn der Sanktionen, jedoch reagierte sie auch erst verzögert auf seine Anfragen. Erst nach medialem Druck intervenierte die Botschafterin bei der EU und verwies auf Bauds Recht auf Meinungsfreiheit und ein faires Verfahren.

In geopolitisch unsicheren Zeiten möchte die Schweiz die guten Beziehungen mit der EU verständlicherweise nicht für einen Propagandisten aufs Spiel setzen. Dennoch kann die Schweiz Grundrechte verteidigen, ohne Bauds Positionen zu legitimieren. Zumindest eine Forderung nach Offenlegung der konkreten Vorwürfe wäre sinnvoll, damit die Verhältnismässigkeit der Massnahmen überprüft werden kann. Gerade im Hinblick auf die kommende Volksabstimmung zu den neu ausgehandelten Rahmenverträgen ist es wichtig, dass die Schweiz der EU gegenüber für ihre Werte und Interessen einsteht.