DIE SCHWEIZ BRAUCHT DIE EMRK – DIE EMRK BRAUCHT DIE SCHWEIZ - executive summary
Zum Wert des internationalen Menschenrechtsschutzes für die Schweiz
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist eine Konvention des Europarates zum Schutz der Grundrechte. Über die Einhaltung dieser Grundrechte in den 47 Mitgliedstaaten des Europarates wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. Alle Menschen, die sich durch einen Mitgliedstaat in ihren Rechten verletzt fühlen, haben direkten Zugang zum EGMR. Die Möglichkeit, mit einer Individualbeschwerde an einen internationalen Gerichtshof zu gelangen und dort ein verbindliches Urteil gegen einen Staat zu erlangen, macht die EMRK als Institution des internationalen Grundrechtsschutzes weltweit einzigartig.
Die EMRK steht in der Schweiz trotz ihrer Effizienz und ihrer positiven Wirkung zugunsten der Freiheit des Einzelnen unter zunehmendem Beschuss. Nach der Annahme der Minarettverbot-Initiative, die höchstwahrscheinlich im Widerspruch zur EMRK steht, hat sich die politische Rhetorik gegen die EMRK verschärft.
Die Kritik an der EMRK ist unberechtigt
Die EMRK wurde auf demokratischem Wege eingeführt und hätte seither schon mehrfach durch ein Referendum angegriffen werden können. Die Schweizer Stimmbürger/innen stehen somit zur Mitgliedschaft der Schweiz im Europarat und der EMRK. Das Volk hat sich die Richter des EGMR in Strassburg folglich selbst gewählt. Sie sind nicht etwa „fremde Richter“, wie zuweilen behauptet wird. Jeder Mitgliedstaat sendet einen Richter nach Strassburg; die Schweiz entsendet als einziger Staat sogar zwei Richter.
Die Schweiz hat durch den Beitritt zum Europarat nicht an Souveränität eingebüsst. Souveränität besteht in der Möglichkeit eines Staates, seine Bürger/innen wirksam schützen zu können. Durch die Ratifikation der EMRK hat die Schweiz die Souveränität sogar gestärkt, da sie damit den Grundrechtsschutz für ihre Bürger/innen verbessert hat.
In einer Zeit der intensiven Diskussionen über die Verbindlichkeit der westlichen Werte muss auch unterstrichen werden, dass es gerade die Grund- und Menschenrechte sind, welche diese Werte konkretisieren. Ein Entscheid gegen die EMRK ist daher immer auch ein Entscheid gegen unsere Werte.
Die EMRK ist wichtig für die Schweiz
Die Rechtsprechung des EGMR ist dynamisch und führt zu einem allmählichen Ausbau der bürgerlichen Freiheiten. Dies kam bis anhin auch den Einwohner/innen der Schweiz immer wieder zugute. In die neue Bundesverfassung von 1999 wurde eine grosse Anzahl von Freiheitsrechten übernommen, die der EGMR in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Im Falle eines Austritts könnten die Einwohner/innen der Schweiz nicht mehr vom weiteren Ausbau der bürgerlichen Freiheiten profitieren. Die EMRK garantiert auch eine solide Rechtsordnung in Europa. Diese Rechtsordnung und der damit verbundene bessere Schutz der Einwohner/innen des Kontinents lässt die Schweiz – nicht zuletzt wirtschaftlich – vom Umgang mit den anderen Staaten profitieren.
Der europäische Grundrechtsschutz braucht die Unterstützung der Schweiz
Umgekehrt ist auch das übrige Europa auf die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen System des Grundrechtsschutzes angewiesen. Durch ihr unmissverständliches Bekenntnis zu den Grundrechten trägt die Schweiz zu deren Respekt im Rest der Welt bei. Das nützt nicht zuletzt Menschen und ganzen Bevölkerungsgruppen, die in Ländern leben, in denen sie heute verfolgt oder diskriminiert werden. Durch ihre Mitgliedschaft im Europarat sind auch Länder an den Rändern des Kontinents gezwungen, den Schutz ihrer Einwohner/innen und der im Lande lebenden Minderheiten laufend zu verbessern. Zu diesen Ländern gehören etwa die Türkei, Aserbeidschan, Russland und Georgien. Die Einwohner/innen dieser Länder sind darauf angewiesen, dass westeuropäische Staaten wie die Schweiz klar für die EMRK und deren Grundrechtsschutz einstehen.
Die Kündigung der EMRK mit Wiederbeitritt ist rechtsmissbräuchlich
Eine Kündigung der EMRK ist zwar theoretisch möglich, politisch aber verheerend und ein Rückschritt für die Freiheit des Einzelnen in der Schweiz und auf dem gesamten europäischen Kontinent. Dazu kommt, dass eine Kündigung nicht rückwirkend sein kann. Eine Verurteilung der Schweiz durch den EGMR – etwa wegen des Minarettverbotes – wäre somit unabhängig von einer darauf folgenden Kündigung verbindlich.
Allfällige Manöver, um Volksentscheide im Widerspruch zur EMRK aufrecht zu erhalten (etwa durch einen Austritt mit anschliessendem Wiederbeitritt) sind rechtsmissbräuchlich und aussichtslos. Es liegt auf der Hand, dass das wirksame internationale System des Grundrechtsschutzes in sich zusammenfallen würde, wenn jeder Staat, der in Strassburg verurteilt wurde, die Konvention kündigen und anschliessend mit einem Vorbehalt, der genau dieses Urteil betrifft, erneut ratifizieren könnte. Würde der Europarat dies zulassen, wäre das eine Einladung zum systematischen Regelbruch.
Die Schweiz soll daher auch in Zukunft unzweideutig für die Einhaltung der Grundrechte und des gesamteuropäischen Systems zum Schutz der Menschenrechte einstehen. Denn die Schweiz braucht die EMRK und die EMRK braucht die Schweiz.
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